Allgemeine Geschäftsbedingungen / Leistungsbeschreibungen

Abrechnungsservice
1. Vertragsabschluss Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen und Lieferungen, die wir erbringen, sofern keine anders lautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Vorrang vor abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben unsere Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform und müssen durch uns bestätigt werden.
2. Preise Die aktuellen Preise können der jeweils gültigen Preisliste entnommen werden. Preisanpassungen aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände behalten wir uns ausdrücklich vor. Diese Preisanpassungen sind erstmals 4 Monate nach Vertragsschluss möglich.

3. Zahlungsbedingungen 3.1 Unsere Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Ansprüche aus Teilleistungen können berechnet werden.

3.2 Zahlungen des Kunden werden auf die älteste Forderung verrechnet.

3.3 Wir behalten uns vor, bei Zahlungsverzug den Rechnungsbetrag mit 2 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank p.a. zu verzinsen, oder die Forderung / en durch ein Inkassobüro geltend zu machen.

3.4 Solange unsere Forderungen nicht beglichen sind, behalten wir uns ausdrücklich vor, jegliche Leistung sofort einzustellen, bis die Forderung beglichen ist.

4. Eigentumsvorbehalt Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderung bleiben sämtliche Waren und Leistungen Eigentum der Firma LS-Abrechnungsservice. Wir sind berechtigt, Waren oder Leistungen bis zur endgültigen Bezahlung zurückzufordern.

5. Abrechnungserstellung 5.1 Die Heizkostenabrechnungen werden grundsätzlich nach den Richtlinien der Heizkostenverordnung erstellt.
Wir behalten uns vor, Kostenangaben die nicht den gesetzlichen Bestimmungen der Heizkostenverordnung entsprechen, zu streichen. Besteht der Kunde auf Abrechnung nicht gesetzlich geregelter Kosten, so sind wir berechtigt, die Gewähr für die so erstellte Heizkostenabrechnung, komplett auszuschließen.
5.2 Die Kosten die abgerechnet werden sollen, teilt grundsätzlich der Kunde mit. Eine Prüfung der angegebenen Kosten auf Korrektheit erfolgt nicht. Für die Korrektheit der Angaben haftet grundsätzlich der Kunde.

6. Ablesung 6.1 Die Ablesung erfolgt nach vorheriger Anmeldung durch Mitarbeiter unserer Firma. Die Anmeldung zur Ablesung erfolgt 7 – 10 Tage vor Ablesung durch Hausaushang oder Benachrichtigung jedes einzelnen Nutzers mittels Postkarte.

6.2 Der Nutzer hat für den freien Zugang der abzulesenden Geräte zu sorgen. Kosten die durch Nichtzugänglichkeit der Geräte entstehen, werden separat berechnet. Sollte ein Gerät nicht zugänglich sein, erfolgt eine Schätzung des Verbrauchs gemäß der Heizkostenverordnung.

6.3 Sollte eine Nutzeinheit trotz rechtzeitiger Anmeldung nicht zugänglich sein, so kann innerhalb der nächsten 10 Tage ein
kostenpflichtiger Nachablesetermin mit uns vereinbart werden. Sollte innerhalb der o.a. Frist kein Nachablesetermin zustande kommen, wird die Nutzeinheit gemäß der Heizkostenverordnung § 9a (1) eingeschätzt.

6.4 Erfolgt die Ablesung durch Selbstablesung, so können wir für die Richtigkeit der mitgeteilten Stände keinerlei Gewähr übernehmen.
7. Zwischenablesung 7.1 Wir verweisen auf die Heizkostenverordnung § 9b (1), (2) und (3).

7.2 Erfolgt bei Nutzerwechsel eine Zwischenablesung durch einen unserer Mitarbeiter, werden die dafür anfallenden Kosten in der Abrechnung dem ausziehenden Nutzer belastet. (Die mietvertragliche, bzw. vertragliche Vereinbarung setzen wir voraus, bzw. vermerken die Umlage der Gebühren in der Abrechnung, so dass der jeweilige Nutzer hiervon Kenntnis nehmen kann.) Sollte hier keine Umlage erfolgen, so bitten wir um separate Nachricht.

7.3 Die anfallenden Nutzerwechselgebühren verteilen wir gemäß Ihren Vorgaben auf der Nutzerliste auf die betreffenden Mieter.  (Hier kennen wir die mietvertragliche-, bzw. vertragliche Vereinbarung gem. BGH Urteil vom 14.11.07 – VIII ZR 19/07 nicht). Sollte hier keine Umlage erfolgen, so können Sie dies ebenfalls auf der Nutzerliste mitteilen. In diesem Fall teilen wir Ihnen auf einem separaten Blatt mit, welche Nutzeinheiten in welcher Höhe von den Gebühren betroffen sind.

8. Vertragsdauer 8.1 Grundsätzlich gilt die im Abrechnungsauftrag vereinbarte Laufzeit.

8.2 Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit automatisch um ein weiteres Jahr, sofern er nicht schriftlich, mindestens 3 Monate vor Ende des Abrechnungszeitraumes gekündigt wurde.
Zur Wahrung der Kündigungsfrist genügt das Datum des Poststempels.

8.3 Bei vorzeitiger Auflösung des Abrechnungsvertrages, sind wir berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz von 50 % der
Gebühren, die bis zur ordnungsgemäßen Vertragsbeendigung angefallen wären, in Rechnung zu stellen.

Wartungs- und Eichservice
1. 1. Leistungsumfang Der Wartungs-/ Eichservice umfasst folgende Leistungen:
Überwachung der Eichgültigkeit und der technischen Gerätesicherheit
  –  Bei Warmwasserzähler und Wärmezähler 5 Jahre
  –  Bei Kaltwasserzähler 6 Jahre
  –  Bei elektronischen Heizkostenverteilern 10 Jahre ab Beglaubigung oder Montage.
  –  Bei den Rauchwarnmeldern 10 Jahre ab der Montage.

Austausch / Überlassung der Geräte bei Ablauf der Eichgültigkeit bzw. nach der technischen Nutzungsdauer.
Bei Vertragsablauf bezieht sich die Austauschpflicht nur auf Geräte, deren Eichgültigkeit zu diesem Zeitpunkt endet.
(Sollte eine Terminvereinbarung mit einem Nutzer in unseren normalen Arbeitszeiten nicht möglich sein, so sind wir berechtigt, den Zähler zu hinterlegen. Der Eigentümer der betreffenden Nutzeinheit muss dann auf eigene Kosten den Zähler durch eine Fachfirma einbauen lassen)

Austausch defekter Geräte während der Vertragslaufzeit, es sei denn, der Defekt ist auf höhere Gewalt zurückzuführen, oder einer unter Punkt 1.4 aufgeführten Ausnahmen treffen zu. Mängel, die Sie feststellen sollten Sie uns unverzüglich melden.

1.2. Wartung- und Eichservicegebühren Die Gebühren werden jährlich im Voraus erhoben. Die Berechnung der Gebühren erfolgt mit Beginn des vereinbarten Zeitraumes, auch wenn die Montage früher oder später erfolgt ist. Eine zeitanteilige Berechnung erfolgt nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch. Erstellen wir für Sie auch die Heizkostenabrechnung, so legen wir die anfallenden Gebühren in der Abrechnung auf die Nutzer um. Sollten Sie die Umlage der Gebühren nicht wünschen, so bitten wir um Nachricht. Bei Betreuung ohne Abrechnungsservice werden Gebühren für die Stammdatenpflege, Fahrt- und Versandkosten und Benachrichtigung zusätzlich zu den Eichservicegebühren berechnet.

1.3. Vertragsdauer Es gilt die im Eichservicevertrag vereinbarte Laufzeit.

Der Eichservicevertrag verlängert sich nach Ablauf der Laufzeit automatisch um die jeweilige Laufzeit mit den, bei der Verlängerung geltenden Preise, sofern nicht 3 Monate vor Ablauf der vorgesehenen, bzw. stillschweigend verlängerten Laufzeit, eine schriftliche Kündigung vorliegt.
Eine vorzeitige Kündigung des Eichservicevertrages ist für beide Vertragsparteien nur bei vorliegen eines wichtigen Grundes in schriftlicher Form möglich. In diesem Fall werden wir von sämtlichen vertraglichen Verpflichtungen befreit. Dies gilt auch, wenn der vorgesehene Austauschrythmus noch nicht erreicht ist.

Im Falle einer vorzeitigen Kündigung, werden die bis dahin geleisteten Zahlungen nicht zurückerstattet.

1.4. Kostenpflichtigen Ausnahmen Bestimmte Leistungen sind nicht mit dem Eichservicevertrag abgedeckt. In einem solchen Fall können wir nicht kostenfrei für Sie tätig werden. Dies gilt insbesondere für:
Aufwendungen, die durch falsche Betriebsbedienungen, Fremdkörper im Leitungsnetz oder Verschmutzung durch Magnetit notwendig werden.

Aufwendungen, die aufgrund mangelhafter oder fehlender Funktion von Absperrorganen entstehen.

Aufwendungen, die durch vergebliche Anreise unseres Kundendiensttechnikers entstehen.

Schäden am Gerät, die durch äußere Einflüsse zurückzuführen sind und nicht durch uns verantwortet werden müssen.

Mietservice
1.1. Leistungsumfang Die gemieteten Geräte werden während der Mietzeit durch uns funktionsfähig gehalten; etwaige Mängel werden durch uns behoben.

Mängel, die Sie feststellen sollten Sie uns unverzüglich melden. Nach Ablauf des Vertrages sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Geräte zu entfernen.

1.2. Jahresmiete Die Mietgebühren werden jährlich im Voraus erhoben.

Der Beginn der Gebührenberechnung beginnt entweder mit der Montage oder der Lieferung der gemieteten Geräte. Sollte der Berechnungszeitraum der Mietgebühren, bedingt durch den Zeitpunkt der Montage, bzw. der Lieferung, kürzer oder länger  als ein Jahr sein, so erfolgt eine zeitanteilige Berechnung. Erstellen wir für Sie auch die Heizkostenabrechnung, so legen wir die anfallenden Mietgebühren auf die Nutzer um. Wir gehen davon aus, dass die gesetzlichen Bestimmungen zur Umlage der Mietgebühren eingehalten wurden. Sollten Sie eine Umlage der Gebühren nicht wünschen, so bitten wir um Nachricht.

Bei jährlicher Betreuung ohne Abrechnungsservice werden Gebühren für die Stammdatenpflege, Fahrt- u. Versandkosten und Benachrichtigung zusätzlich zu den Mietgebühren berechnet.

1.3. Vertragsdauer Es gilt die im Mietvertrag vereinbarte Vertragsdauer.

Der Mietvertrag verlängert sich nach Ablauf der Laufzeit automatisch um die jeweilige Laufzeit mit den, bei Verlängerung geltenden Preisen, sofern nicht 3 Monate vor Ablauf der vorgesehenen, bzw. stillschweigend verlängerten Laufzeit, eine schriftliche Kündigung vorliegt.

Eine vorzeitige Kündigung des Mietvertrages ist für beide Vertragsparteien nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in schriftlicher Form möglich.

In diesem Fall sind wir berechtigt, den bis zum Vertragsende noch zu entrichtenden Betrag, in einer Summe, zuzüglich einer Abzinsung zu banküblichen Konditionen in Rechnung zu stellen.

1.4 Kostenpflichtige Ausnahmen Bestimmte Leistungen sind nicht mit dem Mietvertrag abgedeckt. In einem solchen Fall können wir nicht kostenfrei für Sie tätig werden. Dies gilt insbesondere für:
Aufwendungen, die durch falsche Betriebsbedienungen, Fremdkörper im Leitungsnetz oder Verschmutzung durch Magnetit notwendig werden.

Aufwendungen, die aufgrund mangelhafter oder fehlender Funktion von Absperrorganen entstehen.

Aufwendungen, die durch vergebliche Anreise unseres Kundendienst-technikers entstehen.

Schäden am Gerät, die auf äußere Einflüsse zurückzuführen sind und nicht durch uns verantwortet werden müssen.
1.5. Vorzeitige Kündigung Eine vorzeitige Kündigung ist für die Vertragspartner nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
Hat der Auftragsgeber die vorzeitige Vertragsbeendigung zu vertreten, ist LS-Abrechnungsservice berechtigt, die restlichen Mietraten, die bis zum ordentlichen Ende des Vertrages angefallen wären, sofort fällig zu stellen und als Schadenersatz zu verlangen.
1.6 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Teile dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

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